Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 248

§ 248 – Nachschusspflicht

Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder es ist anderweitige Sicherheit zu leisten.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Sicherheit nicht ausreichend ist, muss sie verbessert werden.
  • Alternativ kann auch eine andere Sicherheit bereitgestellt werden.
  • Die Verpflichtung zur Ergänzung oder Bereitstellung gilt, wenn die ursprüngliche Sicherheit nicht genügt.
  • Es besteht die Möglichkeit, verschiedene Arten von Sicherheiten zu nutzen.
  • Ziel ist es, die Sicherheit auf ein angemessenes Niveau zu bringen.