Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 248
§ 248 – Nachschusspflicht
Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder es ist anderweitige Sicherheit zu leisten.
Kurz erklärt
- Wenn eine Sicherheit nicht ausreichend ist, muss sie verbessert werden.
- Alternativ kann auch eine andere Sicherheit bereitgestellt werden.
- Die Verpflichtung zur Ergänzung oder Bereitstellung gilt, wenn die ursprüngliche Sicherheit nicht genügt.
- Es besteht die Möglichkeit, verschiedene Arten von Sicherheiten zu nutzen.
- Ziel ist es, die Sicherheit auf ein angemessenes Niveau zu bringen.